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                   TC Stockheim 1979 e.V.

TC Stockheim 1979 e.V. SATZUNG

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen

TC Stockheim 1979 e.V.

2) Er hat seinen Sitz in Kreuzau-Stockheim und soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Nach Eintragung führt er in seinem Namen den Zusatz e.V.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und

Breitensports,
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

- die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,

- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften, - Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des

körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens, - weitere Zweckverwirklichungen des Vereins§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Düren e.V. und in verschiedenen Fachsportverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Kreissportbund Düren e.V. als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand Eintritt und Austritt zu Sportfachverbänden und sonstigen Verbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA- Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzende

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins oder der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spiel- , Sport- und Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

2) Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können von der Beitragspflicht befreit werden. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); - durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;

2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12. eines Jahres erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; - sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,

insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Sonderbeiträge, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Bankverbindung, seiner Anschrift sowie seiner Mailadresse mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

- Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
- Befristeter, bis maximal sechsmonatiger, Ausschluss vom Trainings- und

Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins § 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand. - der Gesamtvorstand

§13 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus § 13, Absatz 3, dieser Satzung.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des dieses Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn mindestens 1/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung sowie des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Alle Mitglieder des Vereins können bis 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Die Anträge sind schriftlich zu formulieren. Später eingehende Anträge können auf der Mitgliederversammlung nicht berücksichtigt werden.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
- Entgegennahme der Haushaltsplanung des Gesamtvorstandes
- Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden

Vorstand
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

- Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

und des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

- Wahl der Kassenprüfer;

- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion

des Vereins;
- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden, b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem/der Schatzmeister/in

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

2) Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

5) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB anwesend sind.

8) Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

§ 16 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei dessen Tätigkeit. Er besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden, 

b) dem/der 2. Vorsitzenden,

c) dem/der Schatzmeister/in, 

d) dem/der Sportwart/in,

e) dem/der Jugendwart/in,

f) dem/der Schriftführer/in, g) dem/der Freizeitwart/in, h) dem/der Beisitzer/in.

2) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 (zwei) Jahre. Die Mitglieder zu A,D,F,G,H werden in geraden, die Mitglieder zu B,C,E,H in ungeraden Jahren gewählt. Die Aufgliederung sichert auf jeden Fall die Funktion des Vorstands.

3) Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere

a) die Unterstützung bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge

b) die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

c) die Vorbereitung bei der Gründung, organisatorischen Unterstützung und Schließung von Abteilungen 

d) Bestätigung der Abteilungsleiter

e) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen 

f) Kommissarische Besetzung von frei gewordenen Vorstandsämtern

g) Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen

h) Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes

4) Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in ihren Sitzungen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist.

4) Zur Unterstützung seiner Arbeit ist der Gesamtvorstand berechtigt, bis zu drei Beisitzer zu bestellen. Diese sind in den Sitzungen des Gesamtvorstandes nicht stimmberechtigt.

5) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle 3 Monate zusammentreten. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen,

F. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, eine Geschäftsstelle zu führen und im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit für den Verein entstanden sind, zu erstatten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 18 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

3) Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.

4) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.

§ 19 Vereinsordnungen

1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss insbesondere nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

- Beitragsordnung
- Platz- und Spielordnung - Geschäftsordnung

2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 20 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die jeweils gültige gesetzliche Obergrenze zur Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung vonAnlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 21 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann der Gesamtvorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren bestellen.

G. Schlussbestimmungen § 22 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Kreuzau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports in Kreuzau-Stockheim zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. März 2018 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Kreuzau-Stockheim, den 14. März 2018

Gründungsmitglieder:

Broichmann, Peter

Kleefisch, Sascha

Koch, Guido

Pesch, Sandra

Thiel, Rolf

Wolff, Norbert

Cremer, Wilfried

Koch, Britta

Nolden, Frank

Schröder, Brigitte

Wirtz, Liane